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Von A-Z
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Satzung
für den Obst-und Gartenbauverein Bietzerberg e.V.
1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen Obst- und Gartenbauverein "Bietzerberg" Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V."
2 Sitz des Vereins
Der Verein hat seinen Sitz in Bietzen
3 Ziele des Vereins
Ziele des Vereins sind die Förderung eines naturnahen Obst- und Gartenbaus, der Früchteverwertung, der Orts- und Landschaftsgestaltung, die Liebe zu Pflanzen und Tier und ihre Pflege in Haus und Garten.
4 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist das gemeinsame Anstreben der Vereinsziele, die Schaffung einer geselligen Atmosphäre und insbesondere die Fortbildung der Mitglieder im Rahmen der Vereinsziele. Dies soll erreicht werden durch Lehrveranstaltungen aller Art, Lehrfahrten und Vermittlung der Teilnahme an solchen anderer gleichnamiger Organisationen oder Zusammenschlüssen von gleichgesinnten Vereinen. Der Förderung der Geselligkeit soll ein hoher Stellenwert eingeräumt werden.
5 Mitgliedschaft
a) Mitglied des Vereins können alle natürlichen Personen ab der Vollendung des 18. Lebensjahres werden.
b) Die Mitgliedschaft juristischer Personen oder anderer Körperschaften ist möglich, bedarf aber einer besonderen Vereinbarung.
6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Antrag und die Annahme dieses Antrages durch den Vorstand begründet. Bei einer Ablehnung des Antrages ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich, die darüber ohne Aussprache mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.
b) Die Mitgliedschaft endet
aa. durch den Austritt des Mitgliedes, der schriftlich mit Wirkung zum Quartalsende erklärt werden kann. Gezahlte Beiträge werden bis zur Höhe eines Jahresbeitrages in diesem Falle nicht erstattet.
bb. durch den Tod eines Mitgliedes
cc. durch Ausschluss
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins gefährdet bzw. seinen Zielen zuwider handelt oder mit mehr als einem Jahresbeitrag drei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres und nach vorausgegangener Abmahnung im Rückstand ist. Der Ausschluss erfolgt durch einstimmigen Beschluss des
Vorstandes, der zu begründen und schriftlich zuzustellen ist. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung hiergegen ist möglich, die darüber ohne Aussprache mit einfacher Mehrheit entscheidet.
7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Das Mitglied hat die Pflicht
aa. im Rahmen seiner Möglichkeiten nach besten Kräften an der Gestaltung des Vereinslebens und der Erreichung der Vereinsziele mitzuwirken.
bb. den festgesetzten Beitrag zu leisten
cc. das Mitglied soll auch die Verbandszeitung, die als offizielles Organ anerkannt ist, auf seine Kosten beziehen um auf diese Weise eine gleichmäßige und gleichgerichtete Fortbildung zu ermöglichen /z.Zt. "Unser Garten".
b) Das Mitglied hat das Recht, gemeinsam mit einem Partner an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Im Falle unverschuldeter Not wird der Verein ihm im Rahmen seiner Möglichkeiten zur Seite stehen.
8 Haushaltsführung des Vereins
Die Vereinstätigkeit wird finanziert
a) durch Mitgliedsbeiträge, die jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
Der Beitrag beträgt z.Zt. 10,00 DM pro Jahr und wird jährlich erhoben.
Der Mitgliedsbeitrag für juristische Personen und Vereinigungen im Sinne von § 5.b der Satzung wird durch besondere Vereinbarung festgesetzt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit
b) durch Spenden oder sonstige Zuwendungen
c) durch Erträge aus vereinseigenen Wirtschaftsbetrieben oder sonstiger wirtschaftlicher Tätigkeit.
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9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) Ausschüsse und Beiräte
10 Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus allen Mitgliedern, die natürliche Personen sind und jeweils einem ermächtigten Vertreter der Mitglieder im Sinne des § 5.b der Satzung. Die Wahrnehmung einer Doppelfunktion ist ausgeschlossen. In diesem Falle gilt nur die Stimme des Mitglieds als natürliche Person oder als Vertreter seiner Organisation.
b) Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragen werden kann.
c) Ein Mitglied ist von der Abstimmung ausgeschlossen, wenn es befangen ist im Sinne der parlamentarischen Regeln, wie sie für die kommunalen Gebietskörperschaften (Gemeinden) gelten.
11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins, das alleinverantwortlich das Tätigwerden des Vereins bestimmt. Sie legt die Richtlinien fest, nach denen die übrigen Organe das Vereinsgeschehen zu gestalten haben. Ihre Aufgaben sind insbesondere:
a) die Bestimmung der Vereinsziele für die jeweilige Abschluss- bzw. Wahlperiode,
b) die Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer,
c) die Entgegennahme des Jahresabschlusses,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) Beschlussfassung über die Errichtung oder Änderung einer Satzung,
f) endgültige Entscheidung über den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft,
g) Ehrungen verdienter Mitglieder, soweit diese nicht durch festgelegte Regeln Anspruch auf Ehrenzeichen u. ä. haben.
Für Letztere kann der Vorstand ermächtigt werden.
12 Einberufung und Beschlussfassung
a) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
b) Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, im Falle einer länger andauernden Verhinderung durch den Stellvertreter.
c) Die Einladung erfolgt durch persönliche, schriftliche Einladung jedes Mitgliedes. Die Einladungsfrist beträgt 8 Tage. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist unterschritten werden, was vom Vorsitzenden zu begründen ist und der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung bedarf.
d) Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn nach vorheriger Abmahnung mindestens acht Mitglieder ihre Einberufung durch den Vorstand fordern. Dabei muss in dem Antrag die gewünschte Tagesordnung und eine Begründung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten angegeben werden. Die vorgeschlagene Tagesordnung darf in diesem Falle nicht ergänzt werden.
e) Jedes Mitglied hat das Recht, einen Antrag zur Änderung oder Ergänzung der Tageordnung zu stellen. Anträge auf Ergänzung oder Änderung müssen mindestens drei Tage vor dem vorgesehenen Termin dem 1. Vorsitzenden in schriftlicher Form vorliegen.
f) Über die Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung entscheidet dann die Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Beratung.
g) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als ein Mitglied anwesend ist als die in der Satzung vorgesehen Zahl von Mitgliedern des Vorstandes. (10 Personen).
h) Ist eine Mitgliederversammlung nach ordnungsgemäßer Einladung nicht beschlussfähig, ist unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung einzuladen mit dem Hinweis, dass diese in jedem Falle beschlussfähig sein wird.
i) Soll der Verein aufgelöst werden, ist den Mitgliedern eine persönliche Einladung mit der Begründung der Beschluss Vorlage zu übergeben unter Hinweis auf die Regeln über die Beschlussfähigkeit. Dieser Einladung hat eine Aussprache mit dem jeweiligen Gartenbaureferenten des Landkreises Merzig-Wadern, dem Ortsvorstehe und dem Bürgermeister der Stadt Merzig vorauszugehen. Die drei genannten sind zu der Mitgliederversammlung einzuladen.
13 Wahlen und Abstimmungen
a) Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim
b) Auf Antrag kann offen gewählt werden, wenn für das zu besetzende Amt nur ein Kandidat nominiert ist. Fordert ein Mitglied geheime Wahl, muss auch in diesem Fall geheim gewählt werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
c) Es entscheidet die einfache Mehrheit.
d) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, was auch für Abstimmungen gilt.
e) Bei Wahlen ist bei Stimmengleichheit ein erneuter Wahlgang durchzuführen. Geht auch dieser mit gleichem Stimmenergebnis aus , ist der Wahlgang auf einer neuen Mitgliederversammlung zu wiederholen. Wird auch hier keine Stimmenmehrheit erzielt, entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
f) Die Wahlen zu den Ämtern des 1.Vorsitzenden und seines Stellvertreters und des Kassierers erfolgen in getrennten Wahlgängen. Die Wahrnehmung von Doppel Funktionen im Vorstand bedarf eines besonderen Beschlusses der Mitgliederversammlung.
g) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienen Mitgliedererforderlich. Wird sie nicht erreicht, gilt der Antrag als abgelehnt.
h) Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder.
i) Abstimmungen erfolgen offen durch Handaufhebungen. Auf Antrag kann geheime Abstimmung beschlossen werden.
j) Bei Streitigkeiten gelten sowohl für Wahlen als auch für Abstimmungen die parlamentarischen Regeln für die kommunalen Gebietskörperschaften (Gemeinden)
13a
Über Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorstand zu genehmigen ist.
14 Der Vorstand
a) Der Vorstand leitet den Verein nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung nach freiem Ermessen.
b) Der Vorstand besteht aus:
aa. dem 1.Vorsitzenden
bb. dem stellvertretenden Vorsitzenden
cc. dem Ehrenvorsitzenden
dd. dem Schriftführer
ee. dem Hauptkassierer
ff. mindestens zwei Beisitzern (Laufkassierer)
gg. dem Gerätewart
c) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei Vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes ist eine Nachwahl anzusetzen, wobei die Amtsperiode des nachgewählten Mitgliedes mit der des übrigen Vorstandes endet.
d) Zu den Sitzungen des Vorstandes hat der 1. Vorsitzende schriftlich oder mündlich unter Berücksichtigung der Belange der übrigen Mitglieder in angemessenem Zeitraum vor dem Sitzungsbeginn einzuladen, mit seinem Einverständnis der Stellvertreter. Erfolgt die Einladung öffentlich, gelten die Regeln wie für die Mitgliederversammlung. Der 1. Vorsitzende bestimmt die Tagesordnung, die auf Antrag ergänzt werden kann.
e) Für Abstimmungen gelten die Regeln für die Mitgliederversammlung entsprechend (§ 13, c, d, i sowie § 13a dieser Satzung).
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15 Vorstand im Sinne des § 26 BGB
a) Der Vorstand im Sinne des § 26 des BGB, d.h. ermächtigt zur rechtlichen Vertretung des Vereins nach innen und außen ist der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Vereinsintern wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden von seinem Vertretungsrecht Gebrauch macht.
16 Ausschüsse und Beirat
a) Für besondere Aufgaben in der Gestaltung des Vereinsgeschehens können Ausschüsse gebildet werden, deren Mitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Den Vorsitz führt auch in den Ausschüssen der 1. Vorsitzende. Auf seinen Antrag kann ein anderes Vereinsmitglied mit dieser Aufgabe betraut werden oder es dem Ausschuss überlassen werden, aus seiner Mitte sich eine Leitung zu geben. Für Abstimmungen gelten die Regelungen wie für die Mitgliederversammlung (§ 13, c, d, i).
b) Die Ausschüsse können auch als Sparten konstituiert werden.
c) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung die Bildung eines Beirates zu besonderen Anlässen oder als ständiges Organ beschließen. Die Berufung in den Beirat erfolgt durch den Vorstand. Dem Beirat können auch Nichtmitglieder angehören, wobei es sich in diesem Fall um erfahrene Persönlichkeiten aus dem öffentlichen Leben handeln soll.
d) Ausschüsse und Beirat haben lediglich eine beratende Funktion.
e) Das Nähere wird in dem Errichtungsbeschluss geregelt.
17 Ehrenamtlichkeit
Alle Funktionen in der Leitung des Vereins werden ehrenamtlich wahrgenommen. Besondere Aufwendungen können auf Antrag ersetzt werden. Im Streitfalle gelten die Regeln für den öffentlichen Dienst.
18 Wirtschaftsbetriebe und Beteiligungen
a) Der Verein kann zur Erreichung seiner Ziele eigene Wirtschaftsbetriebe unterhalten oder / und sich an solchen beteiligen. Im Falle der Beteiligung soll ein bestimmter Einfluss des Vereins gesichert sein.
b) Für Wirtschaftsbetriebe kann eine besondere Leitung bestimmt werden. Eine Mitgliedschaft im Verein ist für die Mitglieder der Leitung nicht erforderlich. § 17 der Satzung entfällt.
c) Für Wirtschaftsbetriebe des Vereins ist eine getrennte Jahresrechnung zu führen.
19 Jahresrechnung und Jahresabschluss
a) Der Kassenwart und der Leiter eines Wirtschaftsbetriebes haben im Laufe des Haushaltsjahres über Einnahmen und Ausgaben eine für jedermann nachvollziehbare ,übersichtliche Auflistung zu führen, die in allen Positionen jeweils mit Belegen ausgestattet sein muss. Unbeschadet gesetzlicher Regelungen ist eine besondere Form nicht einzuhalten.
b) Dem 1. Vorsitzenden ist zu jeder Zeit Einblick zu gewähren. Er kann dieses Recht an Dritte übertragen.
c) Am Schluss des Haushaltsjahres ist ein Abschlussbericht zu erstellen, der enthalten muss das Ergebnis von Einnahmen und Ausgaben, eine Übersicht über den Mitgliederstand und ein Vermögensverzeichnis.
d) Der Abschlussbericht und die Führung der Jahresrechnung sind von den beiden Kassenprüfern nach Abstimmung mit dem Kassenwart und dem 1.Vorsitzenden rechtzeitig vor der Jahresabschluss Mitgliederversammlung zu überprüfen.
e) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Kassenprüfungsbericht festzulegen, der auch durch Quittierung des Abschlussberichtes vorgenommen werden kann.
f) Der Jahresabschlussbericht des Vorsitzenden (Rechenschaftsbericht).
Der Jahresabschlussbericht des 1. Vorsitzenden muss enthalten:
aa. Den Bericht über den Ablauf des Vereinsgeschehens, Veranstaltungen und Planungen, Vorkommnisse besonderer Art u.a.
bb. Den Abschlussbericht (Kassenbericht) im Sinne der Ziffer c, der vom Kassenwart zu erstatten ist.
cc. Den Kassenprüfungsbericht, der von Kassenprüfern zu erstatten ist, was in Ausnahmefällen auch in schriftlicher
Form geschehen kann. Die Verlesung erfolgt durch den Versammlungsleiter.
dd. Den Bericht über das Ergebnis der Wirtschaftsbetriebe, der von dem jeweiligen Leiter zu erstatten ist.
g) Gemäß § 11c der Satzung ist dieser Gesamtbericht der Mitgliederversammlung zu erstatten. Der Mitgliederversammlung muss auf Wunsch Einblick in die Unterlagen gewährt werden. Lehnt die Mitgliederversammlung den Bericht ab, gilt dies als Verweigerung der Entlastung, was auf Einzelteile des Berichts beschränkt werden kann. Wird die Entlastung verweigert, so ist der davon betroffene bis zur Beseitigung der Mängel nicht wählbar in ein Amt des Vereins. Die Mitgliederversammlung kann eine andere Entscheidung treffen oder die Folgen modifizieren.
h) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
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20 Ehrungen
a) Für Ehrungen gelten die jeweiligen Richtlinien des Landes-bzw. Kreisverbandes der Obst- und Gartenbauvereine.
aa. Danach erhält ein Mitglied die Silberne Rose des Vereins nach einer Vereinszugehörigkeit von 25 Jahren, die Goldene Rose nach 40 Jahren Mitgliedschaft.
bb. Für besondere Verdienste um den Verein können beide Auszeichnungen schon vorher verliehen werden. In diesem Falle muss das Mitglied dem Verein mindestens 5 Jahre angehören.
b) Besonders verdiente Mitglieder können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden; die Ehrenmitgliedschaft kann auf eine besondere Funktion bezogen werden (z.B. Ehrenvorsitzender).
c) Ehrungen sollen in einem würdigen Rahmen vollzogen werden.
21 Überörtliche Aufgaben
a) Der Verein soll sich aktiv am Zusammenschluss gleichnamiger Vereine auf Gemeinde-, Kreis-und Landesebene beteiligen und an der Gestaltung dieser Verbände im Rahmen dieser Satzung mitwirken.
b) Insbesondere soll immer ein freundschaftliches Verhältnis zu gleichgesinnten Vereinen der näheren Nachbarschaft gepflegt werden.
22 Auflösung des Vereins
a) Ist der Verein gemäß einem Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst, so ist er zu liquidieren.
b) Liquidator wird, unbeschadet eines anderslautenden Beschlusses der letzten Mitgliederversammlung, der jeweilige Gartenbaureferent des Landkreises Merzig-Wadern.
aa. Der Liquidator soll versuchen in Verbindung mit dem Kreisvorstand der Obst- und Gartenbauvereine den Verein am Leben zu erhalten, u.U. durch kommissarische Leitung.
bb. Gelingt dies nicht, fällt das Vereinsvermögen dem kath. Kindergarten Bietzen zu.
23 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Bietzen, den 7.5.95 Unterschriften:
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